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Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr — unmittelbar oder mittelbar — von Waren und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, sind verboten
an jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder
zur Nutzung in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, in den folgenden Bereichen:
Verkehr,
Telekommunikation,
Energie,
Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.
Die Bereitstellung von ist verboten.
technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in Bezug auf Waren und Technologien in den Bereichen gemäß Absatz 1,
Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren und Technologien in den Bereichen gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für
öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind,
Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind,
Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach innerstaatlichen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind, oder
spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die in den Absätzen 1 und 2 genannten Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind.
In Fällen, die nicht unter Absatz 2a fallen, und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats allgemeine oder spezielle Genehmigungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Waren oder Technologien und die in Absatz 2 genannte Erbringung von Dienstleistungen und Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Waren, Technologien, Dienstleistungen und Hilfe für ausschließlich humanitäre Zwecke in den in Artikel 1 genannten nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten erforderlich sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Artikel erfasst werden.
In Artikel 6 erhalten die Absätze 2a und 2b folgende Fassung: „(2a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für (2b) In Fällen, die nicht unter…
In Artikel 6 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(2a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für (2b) In Fällen, die nicht unter Absatz 2a…
unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien für natürliche oder…
In die Verordnung (EU) 2022/263 werden folgende Artikel eingefügt: (1) Die Verbote nach Artikel 4 gelten nicht für (2) Abweichend von Artikel 4 können die…
die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.