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Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
In Artikel 22 werden die folgenden Absätze eingefügt:
In Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 28a Absatz 1 werden die Worte „bis zum 1. Juni 2025“ gestrichen.
Folgender Artikel wird eingefügt: Die in den folgenden Artikeln vorgesehenen Maßnahmen werden ausgesetzt: Artikel 5, 6, 7a, 8, 10, 11, 14, 16, 17 und 25.“
Artikel 29 erhält folgende Fassung: Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I, II und III aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen beeinträchtigt wurde, werden nicht anerkannt.“
Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 31 erhält folgende Fassung:
Artikel 34 erhält folgende Fassung:
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.