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Gemäß Artikel 91 Absatz 11 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Angaben, die gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht werden, zu erheben und diese zu nutzen, um die Methoden zur Förderung der Diversität zu vergleichen. Die zuständigen Behörden stellen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) diese Informationen zur Verfügung und die EBA nutzt diese Informationen, um die Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Unionsebene zu vergleichen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EBA…
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die gemäß den…
Gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlichen die zuständigen Behörden die Art und…
Unter bestimmten Umständen übermittelt die EZB auch aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen aufsichtliche Informationen an Behörden und Einrichtungen. So…
Gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlichen die zuständigen Behörden die Art und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.