Art. 4a 32024D0461
Die NCAs übermitteln der EZB alle drei Jahre die Informationen über die Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Ebene des Leitungsorgans, einschließlich der Diversitätsstrategien und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles auf Ebene des Leitungsorgans, die in den Anhängen I bis XI der Leitlinien EBA/GL/2023/08 der EBA genannt werden und die von den in ihrem jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen gemäß dem EBA-Beschluss über aufsichtliche Meldungen zum Vergleich der Diversität an die EBA und zur Änderung des Anhangs des EUCLID-Beschlusses (EBA/DC/2020/335) (EBA/DC/516)Abrufbar auf der Website der EBA. auf Einzelbasis gemeldet werden. Erhebt eine NCA von beaufsichtigten Unternehmen, die nicht Teil einer Stichprobe meldender Unternehmen sind, gemäß den im EBA-Beschluss EBA/DC/516 festgelegten Kriterien Informationen über Maßnahmen zur Förderung der Diversität, so werden diese Informationen nicht an die EZB übermittelt.