Erwägungsgrund 5 32025D0046
Die Kommission sollte daher auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten die Mitglieder des Ausschusses für einen Zeitraum von drei Jahren ernennen.
Die Kommission sollte daher auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten die Mitglieder des Ausschusses für einen Zeitraum von drei Jahren ernennen.