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Angesichts des repetitiven und langwierigen Charakters der vorangegangenen Verfahren zur Verlängerung des Abkommens und der Tatsache, dass von Euratom und den Mitgliedstaaten keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, sollten künftige Verlängerungen des Abkommens von einem vereinfachten Ansatz profitieren, der auf einem umfassenderen Mandat des Rates für die Kommission zur Aushandlung solcher künftiger Verlängerungen beruht. Dieses umfassendere Mandat würde es der Kommission erlauben, mehr als eine Verlängerung des Abkommens auszuhandeln, solange die Verlängerung der Mitgliedschaft von Euratom in der KEDO keine finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt hat. Solche Verhandlungen sollten das Vorrecht des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) unberührt lassen, den Abschluss der verlängerten Abkommen, die Euratom eingehen soll, durch die Kommission zu genehmigen. Die Kommission sollte den Rat über alle Verlängerungen des Abkommens unterrichten —
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) Verlängerungen des Abkommens zwischen Euratom und der Organisation für die…
Im Interesse des Schutzes der Interessen von Euratom, sollte die Mitgliedschaft in der KEDO über den 31. Mai 2015 hinaus weitergeführt werden, um eine…
Im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich sollte das Kernenergieabkommen vorläufig angewandt werden, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen…
Während der Verhandlung über ein zwischenstaatliches Abkommen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, den betreffenden Mitgliedstaat zu beraten, wie sich…
Es liegt aus finanziellen und rechtlichen Gründen im Interesse von Euratom, seine Mitgliedschaft in der KEDO über den 31. Mai 2024 hinaus fortzusetzen.
Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um ein Jahr liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.