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Für die Zwecke der vorläufigen Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Union und dem Königreich Tonga nimmt die Kommission die in Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.
Die Union und das Königreich Tonga wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage nachdem sie nach Absatz 1 einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben vorläufig an.
In Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens ist vorgesehen, dass die Union und das Königreich Tonga das Interims-Partnerschaftsabkommen zehn…
Die Kommission notifiziert den anderen Vertragsparteien des Interims-Partnerschaftsabkommens sowie dem Königreich Tonga im Namen der Union die Zustimmung der…
Die Union und Samoa wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage, nachdem sie einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren nach Absatz 1…
Die Union und Tuvalu wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage nachdem sie nach Absatz 1 dieses Artikels einander den Abschluss der hierfür…
Die Union und Vanuatu wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage nachdem sie einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren gemäß Artikel…
Im Einklang mit Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens haben die Union und Tuvalu das Abkommen 10 Tage nachdem sie einander den Abschluss der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.