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Für die Zwecke der vorläufigen Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Union und Tuvalu nimmt der Präsident des Rates die in Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.
Die Union und Tuvalu wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage nachdem sie nach Absatz 1 dieses Artikels einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben vorläufig an.
Im Einklang mit Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens haben die Union und Tuvalu das Abkommen 10 Tage nachdem sie einander den Abschluss der…
Der Präsident des Rates notifiziert den Vertragsparteien des Interims-Partnerschaftsabkommens und Tuvalu im Namen der Union die Zustimmung der Union zum…
Die Union und Vanuatu wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage nachdem sie einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren gemäß Artikel…
Die Union und Niue wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen zehn Tage nachdem sie nach Absatz 1 einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren…
Die Union und das Königreich Tonga wenden das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage nachdem sie nach Absatz 1 einander den Abschluss der hierfür…
Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens wenden die Union und Vanuatu das Interims-Partnerschaftsabkommen 10 Tage nachdem sie einander den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.