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Dem Beitritt des Königreichs Tonga zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden „Interims-Partnerschaftsabkommen“) wird vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 80 Absatz 2 durch das Königreich Tonga im Namen der Union zugestimmt.
Die Kommission notifiziert den anderen Vertragsparteien des Interims-Partnerschaftsabkommens sowie dem Königreich Tonga im Namen der Union die Zustimmung der Union zum Beitritt des Königreichs Tonga zum Interims-Partnerschaftsabkommen seitens der Union.
Der Wortlaut des Marktzugangsangebots des Königreichs Tonga ist diesem Beschluss beigefügt.
Dem Beitritt des Königreichs Tonga zum Interims-Partnerschaftsabkommen sollte im Namen der Union vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach…
Für die Zwecke der vorläufigen Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Union und dem Königreich Tonga nimmt die Kommission die in Artikel 76…
Am 13. Juli 2023 ist bei der Union ein Beitrittsantrag des Königreichs Tonga zusammen mit einem Marktzugangsangebot eingegangen.
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für…
In Artikel 76 Absatz 3 des Interims-Partnerschaftsabkommens ist vorgesehen, dass die Union und das Königreich Tonga das Interims-Partnerschaftsabkommen zehn…
Dem Beitritt Samoas zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.