Erwägungsgrund 4 32025D0628
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 kann bereits vor der förmlichen Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2022/2065 durch die Kommission erfolgen und während der gesamten Untersuchung sowie nach dem förmlichen Abschluss der Untersuchung fortgesetzt werden (z. B. zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, zu Screeningzwecken oder zur Beurteilung, ob neue Untersuchungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlich sind).