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Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 8 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung der Artikel 14 bis 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn
die Ausübung dieser Rechte den Zweck der Beaufsichtigungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeiten der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 gefährden würde und Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und g der Verordnung (EU) 2018/1725 beachtet wird;
die Ausübung dieser Rechte und Pflichten den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 beeinträchtigen würde;
die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die auf die wirksame Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065 im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und g der Verordnung (EU) 2018/1725 abzielende Zusammenarbeit der Kommission mit den Mitgliedstaaten gefährden könnte.
Vor der Anwendung von Beschränkungen unter den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Umständen konsultiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten zu den potenziellen Gründen für die Auferlegung von Beschränkungen sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkungen, es sei denn, dies würde die Tätigkeiten der Kommission gefährden.
Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und über die Beschränkung bestimmter Rechte gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Bevor die Kommission Beschränkungen gemäß Absatz 1 vornimmt, prüft sie im Einzelfall, ob diese notwendig und verhältnismäßig sind, und dokumentiert dies. Diese Beschränkungen sind auf das zur Verwirklichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 9 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie…
Die Kommission kann so verfahren, wenn die Ausübung der dort genannten Rechte und Pflichten den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten…
Die Kommission kann die Anwendung der Artikel 14 bis 20 und des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der…
Wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte und Pflichten in Bezug auf von der Kommission…
Unter bestimmten Umständen sind die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die wirksame Wahrnehmung der Beaufsichtigungs-,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 5 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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