Art. 1 32025D0703
Ziel dieses Beschlusses ist es, die Zugänglichkeit zu verbessern und die Kosten für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten, insbesondere für natürliche Personen oder kleine und mittlere Unternehmen, zu verringern, indem
ergänzende Vorschriften für Investoren, insbesondere natürliche Personen oder kleine und mittlere Unternehmen, festgelegt werden, nach denen sie um Zugang zu beschleunigten Verfahren zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten gemäß Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens ersuchen können, und
beschleunigte Verfahren zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten nach Kapitel acht (Investitionen) Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) des Abkommens geschaffen werden.