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Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Kriterien
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Ausfuhrgenehmigungen werden nur auf der Grundlage einer zuverlässigen vorherigen Kenntnis der Endverwendung im Endbestimmungsland erteilt. Hierfür sind in der Regel eine gründlich überprüfte Endverbleibserklärung oder entsprechende Unterlagen und/oder eine vom Endbestimmungsland erteilte amtliche Genehmigung erforderlich. Die Mitgliedstaaten können andere Instrumente zur Überwachung der Endverwendung einsetzen, einschließlich der Verpflichtung der Endverwender, spezifischen Überprüfungsmechanismen zuzustimmen. Bei der Bewertung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Militärtechnologie oder Militärgüter zum Zwecke der Produktion in Drittländern berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere die mögliche Verwendung des Endprodukts im Erzeugerland sowie das Risiko, dass das Endprodukt zu einem unerwünschten Endverwender umgeleitet oder ausgeführt werden könnte.“
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Unbeschadet der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten die in Artikel 2 dieses Gemeinsamen Standpunkts festgelegten Kriterien und das Konsultationsverfahren nach Artikel 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts für die Mitgliedstaaten auch für Güter und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Endverwender dieser Güter und dieser Technologie die Streitkräfte, die internen Sicherheitskräfte des betreffenden Landes oder ähnliche Einheiten in diesem Land sein werden. Wird in diesem Gemeinsamen Standpunkt auf Militärtechnologie oder Militärgüter Bezug genommen, so sind darunter auch diese Güter und diese Technologie zu verstehen.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 erhält folgende Fassung: Dieser Gemeinsame Standpunkt wird bis zum 15. April 2030 überprüft.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.