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Nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union lässt sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will. Dazu gehören Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.
Nach Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 EUV lässt sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von Grundsätzen wie Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit…
Nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gründet sich die Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie,…
Nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union beruht die Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und…
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union setzt sich die Union für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der…
Nach Artikel 21 Absatz 2 EUV legt die Union die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit…
Im Rahmen der Fazilität sollte die Kohärenz mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 EUV sichergestellt werden und diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.