Art. 6 Abs. 2 32020D0701BESCHLUSS (EU) 2020/701 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020 über die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe für Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie
Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.
Art. 6 Abs. 2 32016D2371BESCHLUSS (EU) 2016/2371 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien
Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.
Art. 6 Abs. 2 32013D1025BESCHLUSS Nr. 1025/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2013 über eine Makrofinanzhilfe für die Kirgisische Republik
Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.
Art. 6 Abs. 2 32020D0033BESCHLUSS (EU) 2020/33 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2020 über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien
Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.
Art. 6 Abs. 2 32022D0313BESCHLUSS (EU) 2022/313 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine
Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.