Erwägungsgrund 3 32025D0800
Die Artikel 103 bis 107 und Artikel 109 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Windsor-Rahmens. Die übrigen Bestimmungen der genannten Verordnung — soweit sie Bedingungen und technische Spezifikationen für das Inverkehrbringen von Produkten enthalten oder sich auf die Erbringung von Dienstleistungen beziehen, die sich auf den freien Warenverkehr auswirken können — stellen Bestimmungen eines neu erlassenen Rechtsakts der Union dar, der in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fällt und in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen werden sollte. Dies gilt nicht für die Artikel 102, 108 und 110 der Verordnung (EU) 2024/1689.