Beschluss (EU) 2025/860 des Rates vom 14. April 2025 zum Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens und dessen Anlage III und der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist
Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens ist die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) ermächtigt, Beschlüsse zur Aufnahme von Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens (im Folgenden „Anlage III“) anzunehmen.
Erwägungsgrund 2 32025D0860
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