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Gemäß der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien sollte jeder Tagesordnungspunkt einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, dessen Prüfung auf der Tagung nicht abgeschlossen wurde, automatisch in die vorläufige Tagesordnung der nächsten ordentlichen Tagung aufgenommen werden, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nichts anderes beschließt. Eine Vertragspartei des Übereinkommens hat erklärt, dass sie eine Änderung der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien beabsichtigt, um zu vermeiden, dass die Beratungen über eine Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage III die auf einer Tagung nicht beendet werden konnten, automatisch auf die Tagesordnung der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien gesetzt werden.
Schlägt eine Vertragspartei des Übereinkommens eine Änderung von Artikel 16 der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien vor, sodass ein…
Die Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer neunten Tagung voraussichtlich darüber entscheiden, ob diese Chemikalien in Anlage A des Übereinkommens…
Die Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer zwölften Tagung voraussichtlich Beschlüsse zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage A des Übereinkommens…
Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wird auf ihrer zehnten Tagung voraussichtlich Beschlüsse zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage III…
Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens ist die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) ermächtigt,…
Die Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer elften Tagung voraussichtlich Beschlüsse zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.