Erwägungsgrund 5 32025D0860
Gemäß der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien sollte jeder Tagesordnungspunkt einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, dessen Prüfung auf der Tagung nicht abgeschlossen wurde, automatisch in die vorläufige Tagesordnung der nächsten ordentlichen Tagung aufgenommen werden, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nichts anderes beschließt. Eine Vertragspartei des Übereinkommens hat erklärt, dass sie eine Änderung der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien beabsichtigt, um zu vermeiden, dass die Beratungen über eine Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage III die auf einer Tagung nicht beendet werden konnten, automatisch auf die Tagesordnung der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien gesetzt werden.