Erwägungsgrund 4 32025D0860
Um die gemeinsame Verantwortung und die gemeinschaftlichen Bemühungen der Vertragsparteien des Übereinkommens im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die Gesundheit und die Umwelt vor potenziellem Schaden zu bewahren und zu ihrem umweltgerechten Einsatz beizutragen, müssen weitere Chemikalien, die nachweislich alle einschlägigen Kriterien erfüllen, in Anlage III aufgenommen werden. Daher ist es angezeigt, die Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chlorpyrifos, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Iprodion, flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Quecksilber, Methylbromid und Paraquat in Anlage III zu unterstützen.