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Der Vorschlag mehrerer Vertragsparteien des Übereinkommens zur Änderung des Artikels 16 des Übereinkommens über technische Hilfe, womit eine Ausweitung des Geltungsbereichs beabsichtigt wird, indem auch finanzielle Hilfe behandelt wird — insbesondere die Unterstützung durch den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität und finanzielle Unterstützung durch die Vertragsparteien —, um insbesondere Entwicklungsländer zu unterstützen, scheint unnötig zu sein, da alle Vertragsparteien das integrierte Finanzierungskonzept umsetzen müssen, der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität bereits Aspekte des Übereinkommens behandelt und die Vertragsparteien des Übereinkommens bereits Beiträge zum freiwilligen Treuhandfonds des Übereinkommens leisten können, um die Erbringung von technischer Hilfe für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu unterstützen.
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertreten ist, besteht darin, den Vorschlag zur Änderung…
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus den Fonds Maßnahmen unterstützt werden, die vorangegangene und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen…
Im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 des Übereinkommens leisten die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel…
Technische Unterstützung sollte auf Antrag bereitgestellt werden, um die Durchführung von auf Initiative von Mitgliedstaaten eingeleiteten Reformen, von…
Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel zusammenarbeiten, um angemessene und rechtzeitige…
Um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung, Entwicklung und Umsetzung von Reformen in allen wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen zu unterstützen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.