Erwägungsgrund 6 32025D0866
Nach Artikel 218 Absatz 7 AEUV sollte der Rat die Kommission ermächtigen, die Änderungen der Anhänge I, II und III des Abkommens im Namen der Union zu billigen, Modalitäten für die weitere Verwendung und Speicherung der Informationen, die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens bereits übermittelt wurden, zu vereinbaren und die Informationen über den Adressaten der Notifikationen zu aktualisieren.