Beschluss (EU) 2025/868 des Rates vom 23. April 2025 über den im Namen der Europäischen Union auf der zwölften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Ersuchen um die Verlängerung spezifischer Ausnahmeregelungen und hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens ist die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) ermächtigt, Chemikalien in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens aufzunehmen und Kontrollmaßnahmen zu diesen Chemikalien festzulegen.
Erwägungsgrund 2 32025D0868
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