Beschluss (EU) 2025/869 des Rates vom 14. April 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung im Zusammenhang mit bestimmten Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen zu vertreten ist
Gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b des Übereinkommens ist die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) ermächtigt, erforderlichenfalls Änderungen des Übereinkommens zu prüfen und zu beschließen.
Erwägungsgrund 2 32025D0869
Erwägungsgrund 2 32025D0869Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen