Erwägungsgrund 3 32025D0869
Auf ihrer 15. Tagung im Juni 2022 und auf ihrer 16. Tagung im Mai 2023 hat die Konferenz der Vertragsparteien einen von der Russischen Föderation vorgelegten Vorschlag für Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens geprüft. Die Konferenz der Vertragsparteien beschloss, die Prüfung dieses Vorschlags auf die nächste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertagen.