Erwägungsgrund 3 32025D0873
Der Beschluss (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) gilt für die ESZB-Dienste, die in den abschließenden Listen von Anhang I und Anhang II des genannten Beschlusses aufgeführt sind. In Anhang I sind insbesondere die ESZB-Dienste aufgeführt, die alle zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des SSM nutzen müssen, während in Anhang II die ESZB-Dienste enthalten sind, welche die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des SSM freiwillig nutzen können.