Erwägungsgrund 2 32025D0894Gemäß Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 120 des Abkommens erarbeitet der WPA-Rat die Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und den Verhaltenskodex für…
Erwägungsgrund 2 32019D1954BESCHLUSS (EU) 2019/1954 DES RATES vom 18. November 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, der Verfahrensordnung für Schiedspanels und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts
Nach Artikel 80 Absatz 1 des Abkommens nimmt der WPA-Ausschuss die dort als Geschäftsordnung bezeichnete Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für die…
Erwägungsgrund 2 32025D0894Gemäß Artikel 104 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der WPA-Rat eine Geschäftsordnung —
Erwägungsgrund 2 32019D1954BESCHLUSS (EU) 2019/1954 DES RATES vom 18. November 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Verfahrensordnung für Vermittlungsverfahren, der Verfahrensordnung für Schiedspanels und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts
Gemäß Artikel 80 Absatz 1 des Abkommens werden die Streitbeilegungsverfahren, die in Titel VI (Streitvermeidung und -beilegung) Kapitel 3…
Erwägungsgrund 3 32025D0894Gemäß Artikel 104 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der WPA-Rat eine Geschäftsordnung.
Erwägungsgrund 4 32025D1884BESCHLUSS (EU) 2025/1884 DES RATES vom 15. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union im WPA-Rat, im Ausschuss hoher Beamter und im WPA-Beratungsausschuss, die alle durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits eingesetzt wurden, in Bezug auf die Empfehlung des Ausschusses hoher Beamter an den WPA-Rat zur Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, den Beschluss des WPA-Rates über die Mitarbeit im WPA-Beratungsausschuss, den Beschluss des Ausschusses hoher Beamter über die Zustimmung zur Annahme seiner Geschäftsordnung durch den WPA-Beratungsausschuss und den Beschluss des WPA-Beratungsausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 108 Absatz 4 des Abkommens gibt sich der WPA-Beratungsausschuss im Einvernehmen mit dem Ausschuss hoher Beamter eine Geschäftsordnung.