Erwägungsgrund 8 32025D0967
In derselben Stellungnahme hat das PSK die von den Projektmitgliedern einstimmig vereinbarte Auffassung bestätigt, dass die Schweiz die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wie folgt erfüllt:Die Schweiz erfüllt die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2020/1639; gemäß dieser Bedingung ist es erforderlich, dass: die Schweiz die Werte, auf die sich die Union gründet und die in Artikel 2 EUV verankert sind, und die Grundsätze nach Artikel 21 Absatz 1 EUV sowie die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und h EUV teilt, dass die Schweiz den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandelt, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten gehört, und dass die Schweiz einen politischen Dialog mit der Union führt, der sich im Falle ihrer Teilnahme an einem SSZ-Projekt auch auf Sicherheits- und Verteidigungsaspekte erstrecken sollte; in Bezug auf die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2020/1639 betreffend den erheblichen Mehrwert, den die Schweiz für das SSZ-Projekt „Cyber-Range-Verbände“ bewirken muss, enthält die Mitteilung eine ausführliche Beschreibung des Beitrags der Schweiz auch zu Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme an dem Projekt, durch die die Erfüllung dieser Bedingung belegt wird; in Bezug auf die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wird in der Mitteilung ebenfalls dargelegt, in welcher Weise die Teilnahme der Schweiz an dem SSZ-Projekt „Cyber-Range-Verbände“ zur Stärkung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und der Zielvorgaben der Union, u. a. durch die Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen, beitragen wird; in Bezug auf die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Beschlusses (GASP) 2020/1639 beinhaltet das SSZ-Projekt „Cyber-Range-Verbände“ nicht die Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung und Fähigkeitenentwicklung oder den Einsatz und die Ausfuhr von Waffen oder Fähigkeiten und Technologien; im Rahmen des Projekts werden keine Fähigkeiten oder Technologien entwickelt. Daher wird die Teilnahme der Schweiz an dem Projekt weder zu Abhängigkeiten von diesem Land noch zu durch die Schweiz gegenüber Mitgliedstaaten auferlegten Einschränkungen führen; die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe e des Beschlusses (GASP) 2020/1639, dass die Teilnahme der Schweiz im Einklang mit den weiter gehenden SSZ-Verpflichtungen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/2315 aufgeführt sind, stehen muss, wird, wie in der Mitteilung näher ausgeführt ist, ebenfalls erfüllt. Da es sich bei dem SSZ-Projekt „Cyber-Range-Verbände“ nicht um ein auf Fähigkeiten ausgerichtetes Projekt handelt, ist die Bedingung, dass die Teilnahme der Schweiz auch zur Erfüllung der Prioritäten beitragen müsste, die sich aus dem Plan zur Fähigkeitenentwicklung und der koordinierten jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) ergeben, oder sich positiv auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) auswirken müsste, im gegebenen Kontext nicht relevant; die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe f des Beschlusses (GASP) 2020/1639 ist erfüllt, da das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen seit dem 1. Juni 2008 in Kraft ist; die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2020/1639 ist im vorliegenden Fall nicht relevant, da das SSZ-Projekt „Cyber-Range-Verbände“ nicht mit Unterstützung der EDA durchgeführt wird und daher eine in Kraft getretene Verwaltungsvereinbarung mit der EDA nicht erforderlich ist; in Bezug auf die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe h des Beschlusses (GASP) 2020/1639 verpflichtet sich die Schweiz, den Abschluss einer projektspezifischen Verwaltungsvereinbarung sowie die Erstellung aller weiterer erforderlicher Dokumentation gemäß dem Beschluss (GASP) 2017/2315 und dem Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates über Vorschriften für die Steuerung der SSZ anzustreben.