Erwägungsgrund 3 32026D1099
Das Übereinkommen stellt das erste internationale Instrument dar, das einheitliche Vorschriften für internationale Wirkungen von Zwangsveräußerungen enthält, wobei das innerstaatliche Recht über das Verfahren der Zwangsveräußerung und die Voraussetzungen, unter denen eine Zwangsveräußerung die Übertragung eines lastfreien Eigentums bewirkt, unberührt bleibt. Es stärkt den bestehenden internationalen Rechtsrahmen für die Schifffahrt und leistet einen nützlichen Beitrag zu einer harmonischen Gestaltung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Dadurch, dass das Übereinkommen Rechtssicherheit hinsichtlich des Eigentumsrechts des Erwerbers an einem Schiff im internationalen Schiffsverkehr herstellt, soll der Marktpreis des Schiffes und damit der Erlös, der zur Verteilung unter den Gläubigern zur Verfügung steht, maximiert und der internationale Handel gefördert werden. Es ist deshalb wünschenswert, dass das Übereinkommen so bald wie möglich Anwendung findet.