Erwägungsgrund 2 32026D1099
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/414 des Rates wurde das Übereinkommen im Namen der Union in Bezug auf Bereiche, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 14. März 2024 unterzeichnet.