Erwägungsgrund 8 32026D0115
Aufgrund des engen zeitlichen Rahmens, der sich aus der Kürze des Zeitraums ergibt, der zwischen der Berechnung des Euro-Gegenwerts der Währungsreserven, die von der BNB am 31. Dezember 2025 zu übertragen sind, und der Aufhebung der Ausnahmeregelung für Bulgarien am 1. Januar 2026 liegen, sollte der vorliegende Beschluss umgehend bekannt gegeben werden und ab dem 1. Januar 2026 gelten —