Beschluss (EU) 2026/1213 des Rates vom 29. Mai 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 20. Sitzung hinsichtlich der Schlussfolgerungen zur Durchführung der Empfehlungen, die an bestimmte Vertragsparteien dieses Übereinkommens gerichtet sind und zur Wahl von Mitgliedern der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens überwacht die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“) die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“). Nach Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens nimmt GREVIO Berichte und Schlussfolgerungen zu den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen an.
Erwägungsgrund 2 32026D1213
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