Art. 1 Abs. null 32026D2179BESCHLUSS (GASP) 2026/2179 DES RATES vom 28. September 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/1455 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der beninischen Streitkräfte
„(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 38 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.“
Art. 1 Abs. null 32025D2353BESCHLUSS (GASP) 2025/2353 DES RATES vom 20. November 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/1093 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau
„(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 48 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der…
Art. 1 32025D0437BESCHLUSS (GASP) 2025/437 DES RATES vom 28. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2014/119/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2026.“
Art. 1 32026D1223BESCHLUSS (GASP) 2026/1223 DES RATES vom 4. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/1984 zur Unterstützung der institutionellen Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen und Ermittlungskapazitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)
In Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2024/1984 wird die Angabe „24 Monate“ durch die Angabe „36 Monate“ ersetzt.
Art. 1 32024D2722BESCHLUSS (GASP) 2024/2722 DES RATES vom 21. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2025.“