Art. 6 Abs. 1 32024R1449VERORDNUNG (EU) 2024/1449 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan
Der Betrag der aus der Fazilität gemäß den Absätzen 2 und 3 bereitgestellten Mittel darf für den Zeitraum 2024 bis 2027 6 000 000 000 EUR nicht überschreiten.
Art. 10a Abs. 8 32003L0087RICHTLINIE 2003/87/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
345 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß diesem Artikel kostenlos zugeteilt werden könnte, und 80 Millionen Zertifikate aus der Menge, die…
Art. 2 Abs. 1 32021D0509BESCHLUSS (GASP) 2021/509 DES RATES vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528
Die finanzielle Obergrenze für die Durchführung der Fazilität beträgt für den Zeitraum 2021 bis 2027 17 040 000 000 EUR zu laufenden Preisen.