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Mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgeführten Fälle werden keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreitet haben, und die entsprechenden Daten für diese Anlagen erhoben.
Die Eintragung der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen sowie die entsprechenden Daten zu diesen Anlagen werden abgelehnt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.