Erwägungsgrund 2 32026D1312
Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis zum 30. September 2024 ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen unterbreiten, die ein Verzeichnis der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet umfassen, das für den Fünfjahreszeitraum 2019 bis 2023 (im Folgenden „Bezugszeitraum“) Informationen über Aktivitätsraten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen auf Ebene der Anlagenteile gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/331 enthält.