Gesetze
Gesetz wird geladen …
Spanien und Schweden schlugen jeweils die Aufnahme einer Anlage in ihrem Hoheitsgebiet vor, in der im vorangegangenen einschlägigen Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG die Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die die Kriterien gemäß Artikel 14 Absatz 1 der genannten Richtlinie erfüllt, im Durchschnitt mehr als 95 % der gesamten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen ausmachen. Solche Anlagen sind gemäß Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS auszuschließen. Daher ist die Aufnahme dieser Anlagen in das Verzeichnis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Bezugszeitraum abzulehnen —
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a…
Diese Verordnung gilt nicht für Emissionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, mit Ausnahme der Abscheidung und Speicherung von…
bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen: der Vergleichswert nach Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Finnland und Schweden schlugen die Einbeziehung von 51 Anlagen vor, die ausschließlich Biomasse nutzen. Einige dieser Anlagen unterlagen im Zeitraum 2004-2007…
Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen ES000000000000794 SE000000000000446
Der folgende Artikel wird eingefügt: Optionaler Ausschluss von Anlagen mit Emissionen von weniger als 2 500 Tonnen (1) Die Mitgliedstaaten können Anlagen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.