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Die Aufnahme der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen sowie die entsprechenden Daten für diese Anlagen werden abgelehnt.
Die Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführte Anlage, die in den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnissen der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen eingetragen ist, werden abgelehnt.
Die Daten für die Anlagenteile mit Produkt-Benchmark der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen, die in den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnissen der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen eingetragen sind, werden abgelehnt.
Es werden keine Einwände erhoben, falls ein Mitgliedstaat die Daten bezüglich der Gliederung in Anlagenteile ändert, die für in den Verzeichnissen gemäß Absatz 3 und in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführte Anlagen in seinem Hoheitsgebiet vor der Festlegung der vorläufigen jährlichen Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2025 im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 eingereicht wurden.
Jede Änderung gemäß Absatz 4 ist der Kommission so bald wie möglich mitzuteilen, und ein Mitgliedstaat darf die vorläufige jährliche Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2025 im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 erst dann festlegen, wenn annehmbare Änderungen vorgenommen wurden.
Die Aufnahme der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen sowie die entsprechenden Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für diese Anlagen werden abgelehnt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die unionsweiten und…
Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen…
In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ein Verzeichnis der Anlagen, die in den fünf Jahren beginnend mit dem 1. Januar 2021 unter diese…
Mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgeführten Fälle werden keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, die die…
Folgender Artikel wird eingefügt: Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der Zertifikate (1) Für Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 gemäß Artikel 24…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.