Erwägungsgrund 13 32020D2053
Um die Höhe der Finanzmittel, die der Union zur Verfügung gestellt werden, unverändert zu belassen, ist es angebracht, die Obergrenzen der Eigenmittel für Zahlungen und Verpflichtungen — ausgedrückt in Prozent des BNE — für den Fall anzupassen, dass Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen, die zu erheblichen Anpassungen der Höhe des BNE führen.