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Finnland und Schweden schlugen die Einbeziehung von 51 Anlagen vor, die ausschließlich Biomasse nutzen. Einige dieser Anlagen unterlagen im Zeitraum 2004-2007 einer Klausel für die einseitige Einbeziehung dieser Anlagen (Opt-in-Klausel), die von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG genehmigt wurde. Allerdings wurden danach Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, im Einklang mit einer neuen Bestimmung in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgeschlossen. Mit dieser mit der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in die EU-EHS-Richtlinie aufgenommenen und seit dem 1. Januar 2013 geltenden Bestimmung wurde für das EU-EHS ein neuer Anwendungsbereich festgelegt, der auch für frühere Opt-in-Klauseln gilt. Daher ist die Einbeziehung der Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, für alle Jahre des Bezugszeitraums abzulehnen, auch wenn sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt waren.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a…
Spanien und Schweden schlugen jeweils die Aufnahme einer Anlage in ihrem Hoheitsgebiet vor, in der im vorangegangenen einschlägigen Fünfjahreszeitraum gemäß…
bestätigt für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 2 500 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert, dass die betreffende…
Mit Ausnahme der in Artikel 1 aufgeführten Fälle werden keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, die die…
Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen ES000000000000794 SE000000000000446
Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c findet Elektrizität aus Biomasse-Brennstoffen nur Berücksichtigung, wenn sie eine oder mehrere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.