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In Artikel 2 des Beschlusses 2014/145/GASP wird folgender Absatz angefügt:
„(36) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang dieses Beschlusses im Abschnitt ‚Organisationen‘ unter der Eintragsnummer 692 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen unbedingt erforderlich sind für
die Beendigung von vor dem 23. April 2026 mit der unter der Eintragsnummer 692 aufgeführten Organisation geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2026, sofern die Freigabe oder die Bereitstellung der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen ist, oder
Industriekäufe von kritischen Komponenten, die von dieser Organisation hergestellt wurden, sowie entsprechende Zahlungen an diese Organisation, um einen Übergang zu alternativen Bezugsquellen zu ermöglichen, sofern die Freigabe oder die Bereitstellung der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 16. März 2027 abgeschlossen ist.“
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