Beschluss (EU) 2026/1340 des Rates vom 4. Juni 2026 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in den im Rahmen der Weltzollorganisation eingesetzten Technischen Ausschüssen für den Zollwert und für Ursprungsregeln zu der Annahme und Vorbereitung von Gutachten, Kommentaren, Erläuterungen, Fallstudien, Untersuchungen und ähnlichen Instrumenten zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie zu der Annahme und Vorbereitung von beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen und Beratungen und ähnlichen Instrumenten zur Feststellung des Ursprungs von Waren gemäß dem Übereinkommen über Ursprungsregeln zu vertreten ist
Mit Artikel 18 Absatz 2 des Zollwert-Übereinkommens wird ein Technischer Ausschuss für den Zollwert (TCCV) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (CCC) eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Zollwert-Übereinkommens Sorge zu tragen.
Erwägungsgrund 2 32026D1340
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