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Gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b des Übereinkommens über Ursprungsregeln hat der TCRO die Aufgabe, in allen Angelegenheiten, die sich auf die Feststellung des Ursprungs von Waren beziehen, zu unterrichten und zu beraten, wenn ein Mitglied des TCRO oder der mit Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens über Ursprungsregeln eingesetzte Ausschuss für Ursprungsregeln es beantragt.
Gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens über Ursprungsregeln hat der TCRO die Aufgabe, bestimmte technische Probleme zu untersuchen, die bei der…
Mit Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Ursprungsregeln wird unter der Schirmherrschaft des CCC ein Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln (TCRO)…
Der im Namen der Union im TCRO zu vertretende Standpunkt zu beratenden Stellungnahmen, Unterrichtungen und Beratungen und ähnlichen Instrumenten zur…
Gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe d des Zollwert-Übereinkommens hat der TCCV die Aufgabe, in allen Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwerts…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Technischen Ausschuss für Ursprungsregeln, der im Rahmen der Weltzollorganisation eingesetzt wurde, zu der Annahme und…
Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den im Rahmen der Weltzollorganisation eingesetzten Technischen Ausschüssen für den Zollwert und für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.