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Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, im Rahmen der Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 die Rechte betroffener Personen gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen wie betroffener Dritter oder Zeugen abzuwägen. In solchen Fällen kann die Kommission, wenn die in Rede stehenden personenbezogenen Daten sich auch auf andere Personen beziehen, beschließen, den Zugang zu Identität, Aussagen und anderen personenbezogenen Daten dieser Personen zu beschränken, um ihre Rechte und Freiheiten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 zu schützen. Die Kommission kann dies insbesondere beschließen, um diese Personen vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.
Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, die Rechte betroffener Personen gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen wie Opfer…
Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, die Rechte betroffener Personen gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen (z. B. von…
Unter bestimmten Umständen sind die Rechte bestimmter betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die Notwendigkeit, dass die Kommission wirksam…
Die Kommission könnte insbesondere gezwungen sein, die Rechte des mutmaßlichen Täters als betroffener Person, beispielsweise sein Recht auf Auskunft über seine…
Unter bestimmten Umständen sind die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die wirksame Wahrnehmung der Beaufsichtigungs-,…
Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die wirksame Wahrnehmung der Untersuchungs-,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.