Erwägungsgrund 2 32026D1460
Es ist angezeigt, die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens mit dem Beschluss Nr. 319/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Oktober 2021 vereinbarte Zusammenarbeit vorbehaltlich der spezifischen Übereinkünfte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 und unter den darin festgelegten Voraussetzungen auf die GOVSATCOM-Komponente auszuweiten.