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Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses einen der Kandidaten aus und ernennt ihn zum Europäischen Staatsanwalt des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats.
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses einen der Kandidaten aus…
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses einen der Kandidaten aus…
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses einen der Kandidaten aus…
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahmen des Auswahlausschusses einen der Kandidaten…
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahmen des Auswahlausschusses einen der Kandidaten…
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht ferner vor, dass der Rat jeden Europäischen Staatsanwalt aus von jedem Mitgliedstaat jeweils drei benannten Kandidaten nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.