Erwägungsgrund 4 32026D1691BESCHLUSS (Euratom) 2026/1691 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2026 über den Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
Hinsichtlich der unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Angelegenheiten soll das Abkommen ab dem 15. Juli 2026 vorläufig…
Art. 2 32026D1564Vor seinem Abschluss und unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen in Bezug auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen,…
Erwägungsgrund 3 32025D2209BESCHLUSS (Euratom) 2025/2209 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2025 über den Abschluss — durch die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
Das Abkommen sollte im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, bis zu seinem Inkrafttreten von der…
Erwägungsgrund 3 32026D1691BESCHLUSS (Euratom) 2026/1691 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2026 über den Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
Das Abkommen sollte hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten bis zu seinem Inkrafttreten von der Europäischen Atomgemeinschaft…
Art. 3 Abs. 1 32020D2253BESCHLUSS (Euratom) 2020/2253 DES RATES vom 29. Dezember 2020 über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission – des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie und zum Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
Vor seinem Abschluss und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird das Abkommen gemäß Artikel 1 Absatz 2 im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den…
Erwägungsgrund 6 32025D2479BESCHLUSS (Euratom) 2025/2479 DES RATES vom 21. Oktober 2025 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
Das Abkommen sollte daher hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten von der Gemeinschaft vorläufig angewandt werden.