Erwägungsgrund 4 32026D1691
Hinsichtlich der unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Angelegenheiten soll das Abkommen ab dem 15. Juli 2026 vorläufig gelten. Aus Gründen der Kohärenz sollte auch der Teil des Abkommens, der Angelegenheiten betrifft, die unter den Euratom-Vertrag fallen, ab demselben Zeitpunkt vorläufig gelten.