Erwägungsgrund 27 32017R1939
Die Zuteilung der Verfahren auf die Ständigen Kammern sollte nach dem Zufallsprinzip erfolgen, um so weit wie möglich eine ausgewogene Verteilung der Arbeitsbelastung sicherzustellen. Abweichungen von diesem Prinzip sollten auf Entscheidung des Europäischen Generalstaatsanwalts möglich sein, um ein ordnungsgemäßes und wirksames Funktionieren der EUStA zu gewährleisten.