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Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sollte die EUStA daher in der Lage sein, ihre Zuständigkeit in Ungarn ausüben, sofern die betreffenden Straftaten nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden. Dieses Datum ist ein eindeutiger und angemessener Beginn für die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Ungarn und gewährleistet Rechtssicherheit.
Die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 in Ungarn ab dem 1. Juni 2021 würde bedeuten, dass die EUStA in der Lage wäre, ihre Zuständigkeit in Ungarn…
Für Straftaten im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2017/1939, die nicht bereits seit dem ersten Inkrafttreten der genannten Verordnung in die…
Die Verordnung (EU) 2017/1939 gilt in Ungarn in Bezug auf alle in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftaten, die nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden.
In dem Schreiben, mit dem Ungarn der Kommission seine Absicht mitgeteilt hat, sich der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA anzuschließen, hat…
Die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA in Ungarn für nach dem 1. Juni 2021 begangene Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union unterliegt…
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.